Versicherungsangebote günstiger Gewerbe-Tarife

              unabhängiger Tarifvergleich
              risikospezifische Versichererauswahl
              Spezialprodukte 
              Ausführliche Erklärungen
              Sondereinschlüsse möglich

        Betriebshaftpfl.
   Angebote  
     Berufshaftpflicht.
   Angebote  
          Kfz-Flotten
   Angebote  
    Technische Vers.
   Angebote  
      Transportvers.
   Angebote  
                   D & O
   Angebote  

    Baubürgschaften

     Ausführungsbürgschaften, Mängelansprüchebürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften,
     Bietungsbürgschaften, Vorauszahlungs- und Bauhandwerkersicherungsbürgschaften nach
     § 648a BGB (bis zu 50% der Bürgschaftslinie möglich)
     Weiter zu Bürgschaften.

Gewerbliche Versicherungen

Unter dem Reiter "Firmenkunden" finden Sie spezifische Betriebs- und Berufsbezeichnungen sowie spezielle gewerbliche Versicherungen, die wir für unsere Gewerbekunden anbieten. Darüber hinaus können Sie selbstverständlich auf Anfrage auch Angebote für Betriebe und Berufe erhalten, die nicht explizit aufgeführt sind. Für häufig gestellte Fragen und Sachverhalte, die bestimmten Versicherungen zugeordnet werden, haben wir ein Forum eingerichtet, das ständig aktualisiert wird.  

Die von uns erstellten Angebote sind für Sie völlig kostenlos und werden nach sorgfälltiger Prüfung der vorhandenen Risikodaten und der in Frage kommenden Versicherer erstellt. Unser Fokus liegt dabei nicht auf dem billigsten Anbieter sondern in Abwägung der bestmöglichen Absicherung Ihres Risikos zum günstigsten Beitrag.

Entscheidungshilfen siehe Forum: Gewerbe I Berufshaftpflicht

Bearbeitungsschäden

Viele Betriebe haben in Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung die Bearbeitungsschäden oder auch Tätigkeitsschäden genannt,  eingeschlossen. In neuen Policen findet man den Einschluß bei vielen Anbietern in den Deckungssumen für Personen- und Sachschäden als pauschalen Einschluß wieder. Was viele übersehen, ist leider die Tatsache, das bei bestimmten Branchen ein pauschaler Einschluß wie z.B. 3 Mio. € für sonstige Schäden (Sach- und Bearbeitungsschäden) ein hohes Risiko birgt. Wenn wir einen Dachdeckerbetrieb betrachten wird dies deutlich. Bei Dachdeckerarbeiten an einem Industriedach entsteht ein Feuerschaden von mehreren Millionen €. Der Schaden selbst wird von Versicherer in Bearbeitungsschaden und Sachschaden aufgeteilt. Dachschaden (Autrag) = Bearbeitungsschaden und Rest = Sachschaden. Wenn man unterstellt, dass der Rest = Sachschaden bereits die Deckungssumme von 3 Mio. € aufbraucht, bleibt der Dachdecker auf dem Bearbeitungsschaden = Dach (Auftrag) sitzen. Aus diesem Grund ist es ratsam bei besonders gefährdeten Betrieben die Deckungssumme für Bearbeitungsschäden separat zu versichern. Siehe auch Angebote Betriebshaftpflicht.   

Kfz-Flotte

Viele auf Kfz-Flotten spezialisierte Versicherer bieten bei größeren Fuhrparks Risk Management Programme an. Aber was bringt es dem Kunden? Es ist sicherlich hilfreich, wenn nicht sogar unumgänglich für jeden Betrieb, der seine Kosten der Kfz-Flottenversicherung so niedrig wie möglich halten will. Diese Programme analysieren systematisch alle Schäden die anfallen und helfen bei der Findung von geeigneten Maßnahmen, die das Ziel haben eine künftige Vermeidung und/oder Verminderung des Schadenaufkommens  effizient umzusetzen. Das diese Maßnahmen mittelfristig auch zu einer Senkung der Prämie führen, liegt dabei auf der Hand.  Begleitet werden diese Risk Management Programme durch positive Synegieeffekte die sich durch geringere Fahrerausfallquote, Minderung von Kosten bei der Beschaffung von Ersatzfahrzeugen oder durch Vermeidung von unfallbedingten verzögerten Lieferungen bemerkbar machen. Angebote zu Kfz-Flottentarifen anfordern.

Baugewerbe Obhutsschäden

Zur Zeit gibt es Versicherer, die die sogenannten Obhutsschäden mitversichern. Die Formulierung lautet in der Regel"mitversichert sind Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers befinden". Durch den Verwahrungsvertrag verpflichtet sich der Verwahrer, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Der Verwahrer schuldet damit die Gewährung vom Raum und die Übernahme der Obhut. Die Verwahrung kann sowohl unentgeltlich § 690 BGB als auch entgeltlich § 689 BGB erfolgen. Bei unentgeltlicher Verwahrung hat der Verwahrer nur für Schäden einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB); das bedeutet, daß er für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet, wenn er in eigenen Angelegenheiten leicht fahrlässig zu handeln pflegt (§ 277 BGB). Die Verwahrung kann auch Nebenpflicht eines Vertrages sein.

Beispiel: Ein Bauherr kauft Module für die Installation einer Photovoltaikanlage. Durch einen separaten Verwahrungsvertrag übergibt er die Module an die Montagefirma mit dem Auftrag, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu installieren. Die Module werden bis zur Installation von der Montagefirma in einem Container aufbewahrt. Ein Mitarbeiter der Firma vergißt den Container abzuschließen und die Module werden gestohlen. Da hier sicherlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wäre der abzuwickelnde Schaden den Obhutsschäden zuzurechnen.

Architektenhaftpflicht VHV

Neues Konzept Architprotect 2012 der VHV überrascht unter anderem durch Mitversicherung von Eigenschäden in der Berufshaftpflicht für Architekten an Bauwerken als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer im Rahmen der Berufsbildklausel, wenn die Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen Unternehmen 10% nicht übersteigt. Bisherige Praxis sieht vor, dass auch die Betriebshaftpflicht des Bauträgers, Generalübernehmers bei der VHV plaziert sein musste, damit die erweiterte Deckung eingeräumt wird. Diese neue Deckungserweiterung innerhalb der Berufshaftpflicht ist allerdings weitgehender als die bisherige, leider nur bis 10% Eigenanteil. Hier geht es zum Angebot  Architektenhaftpflicht.

Betriebshaftpflicht

VHV erweitert ihre Betriebshaftpflicht für Bauunternehmen.
Die neue Subunternehmerklausel überzeugt durch praxisnahe Eweiterung des Versicherungsschutzes. Entgegen der bisherigen Praxis sind zukünftig auch die Subunternehmerleistungen versichert, die über das Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen. Bisher sah die Regelung so aus, dass die Vergabe nur im Umfang der Risikobeschreibung des Versicherungsnehmers mitversichert war.

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