Versicherungsangebote günstiger Gewerbe-Tarife
            
              unabhängiger Tarifvergleich            
              risikospezifische Versichererauswahl

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              Ausführliche Erklärungen 
 

            Betriebshaftpfl.
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         Berufshaftpflicht.
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              Kfz-Flotten
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                       D & O
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    Baubürgschaften

     Ausführungsbürgschaften, Mängelansprüchebürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften,
     Bietungsbürgschaften, Vorauszahlungs- und Bauhandwerkersicherungsbürgschaften nach
     § 648a BGB (bis zu 50% der Bürgschaftslinie möglich)
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Gewerbliche Versicherungen

Unter dem Reiter "Firmenkunden" finden Sie spezifische Betriebs- und Berufsbezeichnungen sowie spezielle gewerbliche Versicherungen, die wir für unsere Gewerbekunden anbieten. Darüber hinaus können Sie selbstverständlich auf Anfrage auch Angebote für Betriebe und Berufe erhalten, die nicht explizit aufgeführt sind. Für häufig gestellte Fragen und Sachverhalte, die bestimmten Versicherungen zugeordnet werden, haben wir ein Forum eingerichtet, das ständig aktualisiert wird.  

Die von uns erstellten Angebote sind für Sie völlig kostenlos und werden nach sorgfälltiger Prüfung der vorhandenen Risikodaten und der in Frage kommenden Versicherer erstellt. Unser Fokus liegt dabei nicht auf dem billigsten Anbieter sondern in Abwägung der bestmöglichen Absicherung Ihres Risikos zum günstigsten Beitrag.

Entscheidungshilfen siehe Forum: Gewerbe I Berufshaftpflicht

Baugewerbe Obhutsschäden

Zur Zeit gibt es Versicherer, die die sogenannten Obhutsschäden mitversichern. Die Formulierung lautet in der Regel"mitversichert sind Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers befinden". Durch den Verwahrungsvertrag verpflichtet sich der Verwahrer, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Der Verwahrer schuldet damit die Gewährung vom Raum und die Übernahme der Obhut. Die Verwahrung kann sowohl unentgeltlich § 690 BGB als auch entgeltlich § 689 BGB erfolgen. Bei unentgeltlicher Verwahrung hat der Verwahrer nur für Schäden einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB); das bedeutet, daß er für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet, wenn er in eigenen Angelegenheiten leicht fahrlässig zu handeln pflegt (§ 277 BGB). Die Verwahrung kann auch Nebenpflicht eines Vertrages sein.

Beispiel: Ein Bauherr kauft Module für die Installation einer Photovoltaikanlage. Durch einen separaten Verwahrungsvertrag übergibt er die Module an die Montagefirma mit dem Auftrag, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu installieren. Die Module werden bis zur Installation von der Montagefirma in einem Container aufbewahrt. Ein Mitarbeiter der Firma vergißt den Container abzuschließen und die Module werden gestohlen. Da hier sicherlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wäre der abzuwickelnde Schaden den Obhutsschäden zuzurechnen.

Unsere Partner

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