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Ausführliche Erklärungen

Ausführungsbürgschaften, Mängelansprüchebürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften,
Bietungsbürgschaften, Vorauszahlungs- und Bauhandwerkersicherungsbürgschaften nach
§ 648a BGB (bis zu 50% der Bürgschaftslinie möglich)
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Zur Zeit gibt es Versicherer, die die sogenannten Obhutsschäden mitversichern. Die Formulierung lautet in der Regel"mitversichert sind Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers befinden". Durch den Verwahrungsvertrag verpflichtet sich der Verwahrer, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§ 688 BGB). Der Verwahrer schuldet damit die Gewährung vom Raum und die Übernahme der Obhut. Die Verwahrung kann sowohl unentgeltlich § 690 BGB als auch entgeltlich § 689 BGB erfolgen. Bei unentgeltlicher Verwahrung hat der Verwahrer nur für Schäden einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB); das bedeutet, daß er für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet, wenn er in eigenen Angelegenheiten leicht fahrlässig zu handeln pflegt (§ 277 BGB). Die Verwahrung kann auch Nebenpflicht eines Vertrages sein.
Beispiel: Ein Bauherr kauft Module für die Installation einer Photovoltaikanlage. Durch einen separaten Verwahrungsvertrag übergibt er die Module an die Montagefirma mit dem Auftrag, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu installieren. Die Module werden bis zur Installation von der Montagefirma in einem Container aufbewahrt. Ein Mitarbeiter der Firma vergißt den Container abzuschließen und die Module werden gestohlen. Da hier sicherlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wäre der abzuwickelnde Schaden den Obhutsschäden zuzurechnen.